• Ankündigung
18. Januar 2022

Das Bundeskartellamt hat die Brancheninitiative der deutschen Einzelhändler in Kooperation mit der GIZ untersucht. Dabei konnte keine Verletzung des Kartellrechts festgestellt werden, vielmehr zeige das Praxisbeispiel die Vereinbarkeit von Brancheninitiativen mit dem Kartellrecht.

Das Bundeskartellamt äußert sich in einer Pressemitteilung vom 18.01.2022 zu  Unternehmenskooperationen und Nachhaltigkeitsinitiativen. Darin wird berichtet, dass das Kartellamt die Prüfung von zwei Brancheninitiativen mit Nachhaltigkeitszielen abgeschlossen hat. Eine der Initiativen ist das Bananenprojekt des deutschen Einzelhandels zu existenzsichernden Löhnen im Auftrag des Bundesentwicklungsministeriums.  

Die Arbeitsgruppe des deutschen Einzelhandels zu existenzsichernden Einkommen und Löhnen hat sich zusammengeschlossen und dazu verpflichtet, sich aktiv für die Entwicklung und Umsetzung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken in ihren globalen Lieferketten der Eigenmarkenprodukte einzusetzen. Ein erstes gemeinsames Pilotprojekt zu existenzsichernden Löhnen im Bananensektor wurde am 9. Dezember vorgestellt. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe ALDI Nord, ALDI SÜD, dm-drogerie markt, Kaufland, Lidl und REWE Group haben sich auf eine schrittweise Integration von Living Wage Kriterien in das Bananenportfolio ihrer Eigenmarken geeinigt. Ziel ist es, proaktiv über verschiedene Maßnahmen zu einer Transformation des Bananensektors beizutragen.  

Mehr Informationen zum Projekt und die gesamte Roadmap finden Sie auch hier auf unserer Website. 

Mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung durch das Bundeskartellamt erreicht die Arbeitsgruppe einen der Meilensteine des Projekts: Ein Praxisbeispiel zu schaffen für die Vereinbarkeit von Brancheninitiativen mit dem Kartellrecht im Bereich existenzsichernde Einkommen und Löhne. 

Das Bundeskartellamt betont, keine wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich einer freiwilligen Selbstverpflichtung des Einzelhandels zu gemeinsamen Standards zu Löhnen im Bananensektor zu sehen. Das Kartellamt gibt zur weiterführenden Erklärung an, dass bei der Kooperation kein Austausch zu Einkaufspreisen, weiteren Kosten, Produktionsmengen oder Margen stattfindet. Darüber hinaus gibt es auch keine verpflichtenden Mindestpreise oder Preisaufschläge, die zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgruppe abgestimmt werden sollen. 

Die Arbeitsgruppe schätzt den konstruktiven Austausch mit dem Bundeskartellamt und freut sich mit dieser Entscheidung ein Zeichen für die Vereinbarkeit einer solchen Nachhaltigkeitsinitiative mit dem Kartellrecht zu setzen. Dies ist ein wichtiges Signal auch für zukünftige Brancheninitiativen mit Nachhaltigkeitszielen. 

Das Bundeskartellamt berät Unternehmen hinsichtlich Kooperationen und gibt Hinweise darauf, wie diese in geltendes Wettbewerbsrecht eingebettet werden können. Da Nachhaltigkeitsinitiativen oft aus Absprachen zwischen konkurrierenden Unternehmen bestehen, beobachtete das Kartellamt, ob auch die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Dabei wird darauf geachtet, dass sowohl das Erreichen von Nachhaltigkeits- und Gemeinwohlzielen als auch die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher in Einklang mit dem Wettbewerb stehen. Das Kartellrecht soll dabei Kooperationen zum Erreichen von Nachhaltigkeitszielen nicht im Weg stehen, sondern Nachhaltigkeitsinitiativen besonders hinsichtlich gemeinsamer Standards bestärken und auf faire und transparente Rahmenbedingungen achten.  

Zur Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 18.01.2022.